Recht & Verträge

DSGVO im Kursbetrieb: Fotos, Einwilligungen, Auftragsverarbeitung

Praxis-Guide zu DSGVO in Tanzschulen: Datenerhebung, Speicherfristen, Foto-Freigaben und AVV-Verträge.

7 Min. Lesezeit
DSGVODatenschutz

Die DSGVO klingt nach Bürokratie, ist aber gut beherrschbar, wenn drei Grundsätze sitzen: Erhebe nur, was du brauchst. Dokumentiere die Rechtsgrundlage. Lösche, wenn der Zweck erledigt ist.

01Welche Daten brauchst du?

DatenartZweckRechtsgrundlage
Name, Adresse, GeburtsdatumVertragserfüllungArt. 6 (1) b DSGVO
BankverbindungZahlungsabwicklungArt. 6 (1) b DSGVO
Gesundheitshinweise (freiwillig)Sicherheit im KursEinwilligung Art. 9 (2) a
Fotos vom AuftrittMarketingEinwilligung Art. 6 (1) a
Newsletter-AnmeldungWerbungEinwilligung Art. 6 (1) a

02Einwilligungen richtig einholen

  • Getrennt pro Zweck (Fotos ≠ Newsletter).
  • Freiwillig – Kursvertrag darf nicht davon abhängen.
  • Widerrufbar mit einem Klick, dokumentiert wer wann eingewilligt hat.
  • Bei Kindern unter 16: Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

03Speicherfristen

DatenartFrist
Kursvertrag & Rechnungen10 Jahre (§ 147 AO)
E-Mail-Kontakt außerhalb Vertrag6 Monate nach letztem Kontakt
Fotos ohne Einwilligungsofort löschen
Newsletter-Empfängerbis Widerruf

04Auftragsverarbeitung (AVV)

Jeder externe Dienstleister, der personenbezogene Daten für dich verarbeitet – Software-Anbieter, Newsletter-Tool, Cloud-Backup – braucht einen AVV nach Art. 28 DSGVO. Ohne AVV haftest du persönlich für Verstöße des Anbieters. Seriöse Anbieter stellen den AVV automatisch bereit.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
Nur wenn mindestens 20 Personen ständig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten. Für die meisten Tanzschulen also nein.
Was, wenn Eltern die Löschung fordern, ich aber steuerlich aufbewahren muss?
Steuerliche Aufbewahrung hat Vorrang. Erkläre schriftlich, welche Daten warum bleiben und wann sie automatisch gelöscht werden.

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